Ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis. Wir helfen Ihnen weiter. Und das zu Festpreisen!!!!

 

Entscheiden Sie selbst

  • ob ein Energieausweisersteller vor Ort die Daten aufnehmen soll
  • oder ob Sie durch Ihre Eigenleistung sparen wollen...

VOR ORT TERMIN

* Im Umkreis von 25km Radius für Gebäude ohne anbauten. Max. 3 Stockwerke

BEDARFSAUSWEIS MIT EIGENLEISTUNG

199€*

Datenerhebungsblatt downloaden, ausfüllen und entweder per Post oder als Scan per email an uns zurücksenden.

Download
Datenerhebungsblatt mit Ausfüllhilfe
Energieausweisdatenblatt.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.1 MB

* Für Gebäude mit max. 1 Anbau und max. 4 Stockwerke

VERBRAUCHSAUSWEIS

99€



Gesetzliche Regelung

Ob Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Gebäude- änderung oder erweiterung, der richtige Energieausweis ist laut gesetzlichen Vorgaben notwendig. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann zu empfindlichen Strafen führen.

 

 

Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§ 16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler und einige Sonderfälle (§ 16 Abs. 5 EnEV).

 

Im Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, kann es sein, dass Energieausweise für Gebäudeteile ausgestellt werden (siehe § 22 EnEV). In allen anderen Fällen, insbesondere im Fall einer Eigentumswohnung in einem nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.

 

Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

 

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

 

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

 

Bedarfsausweis

Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden, Gebäude unter Denkmalschutz sowie einige Sonderfälle.

Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

 

In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.

 

ACHTUNG:

Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt 10 Jahre!

 

 

Energiebedarf als Grundlage

 

Energieausweise bei Neubau oder Änderung von Gebäuden und bei alten Bestandsgebäuden (Bauantrag vor 1. November 1977), welche nicht die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, sind auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 EnEV erforderlichen Berechnungen sind anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ferner sind weitere in den Mustern verlangte Angaben zu machen, soweit sie nicht als freiwillig gekennzeichnet sind.

 

Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt, so sind bei öffentlich-rechtlichem Nachweis nach LBO (bei Errichtung und Änderung von Gebäuden, d. h. wenn ein Baugenehmigungsverfahren nötig ist) die gleichen Daten anzugeben wie bei einem Neubau von Gebäuden. Beim Energieausweis zur Vorlage bei Eigentümer- oder Mieterwechsel entfällt der öffentlich-rechtliche Nachweis, d. h. die Gegenüberstellung von nach Energieeinsparverordnung zulässigen Werten mit den errechneten. Hier erlaubt die Verordnung die Erfassung von erforderlichen Gebäudedaten durch den Eigentümer, die dieser dann dem Aussteller (beispielsweise in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten müssen dann vom Aussteller auf ihre Plausibilität geprüft werden. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.

 

Verbrauchsausweis

Energieverbrauch als Grundlage

 

Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, können Energieausweise auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Dazu muss der witterungsbereinigte Energieverbrauch in den Mustern der Anhänge 6, 7 oder 9 der EnEV angegeben werden.

 

bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche; Vereinfachend bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche darf die Wohnfläche mit 1,2, bei Gebäuden bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit 1,35 multipliziert werden;

bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche.

 

Zur Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes sind Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (beispielsweise Abrechnungen des Energielieferanten, oder aber die telefonische Auskunft des Energielieferanten z. B. bei Verlust der Abrechnungen) für mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde zu legen, aus denen ein Durchschnittswert zu ermitteln ist. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Um eine energetische Bewertung und eine Vergleichbarkeit mit entsprechenden Referenzdaten zu ermöglichen, müssen die Daten einer Witterungsbereinigung unterzogen werden. Der Energieverbrauch wird daher mit dem Klimafaktor[2] des Jahres und des Ortes multipliziert.

Kontakt


Gutachterbüro Luksch

Tel: 07265/ 499 050

Mobil: 0176 473 44 111

 

IMMOWELT KRAUCHGAU

+49 7265 207 41 63

 

LUXURY

0176 473 44 111

Am Kloster 22

74889 Sinsheim/Eschelbach

 

 

 


Suchbegriffe

Immobilienmakler Immobilien Makler Gutachter Immobilienwert Wertermittlung Immobilienwertermittlung Bauschaden Bauschadensgutachter Energieberatung Energieausweis Energieeffizient KFW BAFA DENA Energieeffizienzexpertenliste Angelbachtal Eschelbach Waldangelloch Mühlhausen Östringen Elsenz Eppingen Heilbronn Walldorf Wiesloch St.Leon-Rot Malsch Bad Schönborn Bruchsal Karlsruhe Heidelberg Leimen Sandhausen St. Ilgen Immobilie verkaufen Immobilie vermieten Energieeffizient sanieren Kapitalanlage Versicherung Versicherungsmakler Finanzberater Baden Württemberg Rhein Neckar Kreis Kraichgau HD KA HN Einfamilienhaus Wohnung Eigentumswohnung Mehrfamilienhaus Gewerbeobjekt Gastronomie Landwirtschaft Hof Gut Anwesen Lokal Villa Aussiedlerhof Mingolsheim Langenbrücken Zeutern Stettfeld Meckesheim Mauer Sinsheim Neckarsteinach Schönau Eberbach Hirschhorn Neckar Rhein